„Glühlampe auf Rezept“

Um Menschen mit Kunstlicht-Unverträglichkeiten weiterhin eine Alternative zu Synthetischer Beleuchtung (LEDs, Leuchtstoffe) anbieten zu können, ist seit einiger Zeit die „Glühlampe auf Rezept“ im Gespräch. Hierauf hatten wir zusammen mit weiteren Initiativen hingewirkt.

Unbeantwortet bleibt aktuell wie „lichtempfindliche Patientinnen und Patienten“ medizinisch identifiziert werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass erforderliche Methoden und medizinisches Gerät für eine Feststellung vielmals fehlen und erst noch entwickelt sowie erprobt werden müssten, da Betroffene auf ganz unterschiedliche Weise durch Kunstlicht beeinträchtigt sein können.

Verordnung Nr. 2019/2020/EU

In der Verordnung Nr. 2019/2020/EU zur Produktgestaltung
https://www.eup-network.de/fileadmin/user_upload/Lichtquellen_VO_2019_2020_EU_DE.pdf
findet sich folgende Erwähnung betreffs einer „Glühlampe auf Rezept“ für lichtempfindliche Menschen:

ANHANG I, Begriffsbestimmungen für die Anhänge, (61)
>> [… ‚lichtempfindliche Patientinnen und Patienten‘ bezeichnet Menschen mit einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung, die Lichtempfindlichkeitssymptome verursacht und negative Reaktionen auf natürliches Licht und/oder bestimmte Formen künstlichen Lichtes hervorruft; …] <<

ANHANG II, Ökodesign-Anforderungen, 3. Informationsanforderungen, e)
>> Für die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe p genannten Lichtquellen muss insbesondere folgender Hinweis enthalten sein: ‚Diese Lichtquelle ist ausschließlich für lichtempfindliche Patientinnen und Patienten bestimmt. Bei der Nutzung dieser Lichtquelle fallen höhere Energiekosten an als bei der Nutzung gleichwertiger energieeffizienterer Produkte.‘ <<

Gemeinsamer Bundesausschuss

Mit Verweis auf die Verordnung Nr. 2019/2020/EU erfragten wir beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Bedingungen für eine „Glühlampe auf Rezept“ für lichtempfindliche Patient*innen.
Im Schreiben vom 26.08.2020 erhielten wir zur Antwort:
>> Eine ‚Glühlampe auf Rezept‘ für lichtempfindliche Menschen könnte als Hilfsmittel eingeschätzt werden. <<
Nachfolgend wurde auf das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes verwiesen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp

GKV-Spitzenverband

Den GKV-Spitzenverband baten wir, uns dahingehend zu unterstützen, entsprechende Leuchtmittel sowie kompatible Leuchten für lichtempfindliche Patient*innen über das Hilfsmittelverzeichnis zugänglich zu halten, bis verträgliche Alternativ-Technologien verfügbar seien. Erklärend fügten wir an, dass mit der Verbreitung neuer Beleuchtungsarten Kunstlicht-Unverträglichkeiten zugenommen hätten. Eine Erreichbarkeit sowie die Zugänglichkeit vieler Gesundheits-, Erholungs-, Arbeits- und Bildungsstätten seien für lichtempfindliche Menschen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährleistet.

Bislang findet sich jedoch kein Hersteller bzw. Händler, der bereit wäre, die Glühlampe als Hilfsmittel prüfen und registrieren zu lassen.