Schlagwort: Lichtempfindlichkeit

  • Kunstlicht-Betroffenem wird Zuschuss für Fahrdienst gewährt

    Um sicher an seinen Arbeitsort zu gelangen, wurde einem unserer Mitglieder ein Zuschuss für die Beförderung durch einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung gewährt.

    Diese Entscheidung beruht auf § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/__9.html

    Aufgrund seiner Kunstlicht-Unverträglichkeit konnte der Betroffene seinen Arbeitsweg zuletzt nicht mehr ohne erhöhte Unfallgefahr selbstständig zurücklegen. Dank dieser Teilhabehilfe wird es dem Betroffenen nun wieder ermöglicht, statt seiner beengten Häuslichkeit, ein nach seinen Lichtbedürfnissen eingerichtetes Büro in Nachbarschaft zur Geschäftsstelle seines Arbeitgebers zu nutzen.

    Der Zuschuss wird für ein Jahr gewährt und ist bei Fortbestehen des Hilfebedarfs jeweils für ein weiteres Jahr zu beantragen.
    Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Einkommen sowie der Fahrdistanz.

  • Kunstlicht-Betroffener erhält künftig Wegeassistenz

    Um Stürze, Zusammenstöße oder kunstlichtbedingte körperliche Überreaktionen zu vermeiden, sind Kunstlicht-Betroffene mitunter auf Hilfe angewiesen. Einem unserer Mitglieder wurde nun die Wegeassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX Teil 2 Kapitel 6 behördlich zuerkannt.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html#BJNR323410016BJNG002401000

    Die Wegeassistenz soll künftig Freunde und Familie des Betroffenen – etwa bei Arztbesuchen, Klinikaufenthalten, Einkäufen oder Behördengängen – entlasten. Auch für die Ausübung des Ehrenamtes erforderliche Wegstrecken lassen sich in Begleitung einer Assistenzfachkraft für den Betroffenen nun sicher zurücklegen. Sein Alltag wird somit wieder besser planbar. Denn bisher musste er die zuvor bereits entsprechend des Sonnenstandes abgestimmten Termine kurzfristig absagen, wenn es zur vereinbarten Zeit bewölkt oder regnerisch war. Dann reichte das Sonnenlicht nicht mehr aus, die ihm unterwegs begegnende Problembeleuchtung durch die verträgliche, natürliche Leuchtkraft zu überstrahlen.

    >> Grund der Antragstellung war, künftig Unterstützung in Situationen zu erhalten, in denen ich Sehaufgaben nicht mehr selbstständig oder nicht ohne Augen- und Kopfschmerzen, vegetative Störungen sowie ein Unfall- und Verletzungsrisiko realisieren kann. <<

    Als Hilfeleistung wird dem Betroffenen ein Kontingent von pauschal 360 Assistenzstunden im Jahr zur Verfügung gestellt, da sich tageszeit-, jahreszeit- sowie witterungsbedingt – entsprechend dem Sonnenstand sowie der zu erwartenden Beleuchtungsstärke (lux) des Sonnenlichts – ein individueller Hilfebedarf ergibt.

    Nun steht für den Betroffenen die Zuerkennung einer Wegassistenz zur Beruflichen Teilhabe an, um den künftigen beruflichen Tätigkeitsort sicher zu erreichen und auch sicher wieder zurück nach Hause zu gelangen.