Kunstlicht-Betroffenem wird Zuschuss für Fahrdienst gewährt

Um sicher an seinen Arbeitsort zu gelangen, wurde einem unserer Mitglieder ein Zuschuss für die Beförderung durch einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung gewährt.

Diese Entscheidung beruht auf § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/__9.html

Aufgrund seiner Kunstlicht-Unverträglichkeit konnte der Betroffene seinen Arbeitsweg zuletzt nicht mehr ohne erhöhte Unfallgefahr selbstständig zurücklegen. Dank dieser Teilhabehilfe wird es dem Betroffenen nun wieder ermöglicht, statt seiner beengten Häuslichkeit, ein nach seinen Lichtbedürfnissen eingerichtetes Büro in Nachbarschaft zur Geschäftsstelle seines Arbeitgebers zu nutzen.

Der Zuschuss wird für ein Jahr gewährt und ist bei Fortbestehen des Hilfebedarfs jeweils für ein weiteres Jahr zu beantragen.
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Einkommen sowie der Fahrdistanz. Die Eigenbeteiligung an der Beförderung durch den Fahrdienst wird sich voraussichtlich auf einen monatlichen Betrag von etwa 20 € – 30 € belaufen.