Wir haben die Bundesfachstelle Barrierefreiheit gebeten, Kunstlicht fortan ebenfalls als beeinträchtigenden Faktor mitzuberücksichtigen.
Daraufhin wurde im Glossar kürzlich der Begriff „Lichtgesundheit“ aufgenommen. Hierzu steht:
>> Lichtgesundheit bezeichnet die qualitative und quantitative Verträglichkeit von sichtbarem wie nicht sichtbarem Licht natürlicher und künstlicher Herkunft. Dabei wird das physische, psychische und soziale Wohlergehen eines Menschen unter Lichteinfluss mit berücksichtigt. <<
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Presse-und-Service/Glossar/Functions/glossar.html?nn=627880&cms_lv2=629910
Weiterhin ist nun unter Praxishilfen / Öffentlicher Raum zu lesen:
>> Weil der öffentliche Raum für jeden zugänglich sein soll, ist die Nutzbarkeit für alle hier besonders wichtig. Um ganzjährig, bei jedem Wetter, eine Erkennbarkeit, Erreichbarkeit, Zugänglichkeit, Bedienbarkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten, sind für die Barrierefreiheit im Öffentlichen Raum besonders wichtig: […] an die Wahrnehmung des Menschen orientierte Beleuchtung, auch unter dem Aspekt der Lichtgesundheit […] <<
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Praxishilfen/Oeffentlicher-Raum/oeffentlicher-raum_node.html
Beide Eintragungen haben bereits Betroffenen neuen Mut verliehen, Vorgesetzte auf Unverträglichkeiten mit der vorhandenen oder der geplanten Beleuchtung hin anzusprechen.