Schlagwort: Kunstlicht-Unverträglichkeit

  • Kunstlicht-Betroffenem wird Zuschuss für Fahrdienst gewährt

    Um sicher an seinen Arbeitsort zu gelangen, wurde einem unserer Mitglieder ein Zuschuss für die Beförderung durch einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung gewährt.

    Diese Entscheidung beruht auf § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/__9.html

    Aufgrund seiner Kunstlicht-Unverträglichkeit konnte der Betroffene seinen Arbeitsweg zuletzt nicht mehr ohne erhöhte Unfallgefahr selbstständig zurücklegen. Dank dieser Teilhabehilfe wird es dem Betroffenen nun wieder ermöglicht, statt seiner beengten Häuslichkeit, ein nach seinen Lichtbedürfnissen eingerichtetes Büro in Nachbarschaft zur Geschäftsstelle seines Arbeitgebers zu nutzen.

    Der Zuschuss wird für ein Jahr gewährt und ist bei Fortbestehen des Hilfebedarfs jeweils für ein weiteres Jahr zu beantragen.
    Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Einkommen sowie der Fahrdistanz.

  • Behandlung 3 unserer Petitionsverfahren in der Sitzung des Europaparlaments am 09.11.2021

    Am 9. November findet eine Sitzung des Petitionsausschusses des Europaparlaments statt, zu der gleich 3 unserer Petitionsverfahren behandelt werden. Dies betrifft die EU-Petitionen 0808/2018, 1180/2019 und 0447/2020.
    Petition Nr. 1180/2019 basiert auf unserer Bundestagspetition
    Pet 2-19-18-272-008095, welche dem Europäischen Parlament infolge der Beschlussempfehlung vom Deutschen Bundestag zugeleitet wurde.

    Die Sitzung des Petitionsausschusses ist voraussichtlich gegen 17:45 Uhr per Webstream als Direktübertragung unter folgendem Link mitzuverfolgen: http://www.europarl.europa.eu/committees/de/peti/home.html
    Eine Aufzeichnung der Sitzung ist ab dem Folgetag abrufbar.

    Das kurzfristige Angebot des Ausschuss-Sekretariats dankend annehmend, haben wir vor dem Sitzungstermin am 9. November zu unseren 3 Petitionen nochmals Stellung genommen.
    Die Stellungnahmen reichten wir gestern in deutscher und englischer Sprache unter der angegebenen E-Mail-Adresse des Sekretariats ein. Als Anlage fügten wir unseren Leitfaden zur Unterstützung von Menschen mit einer Kunstlicht-Unverträglichkeit mit dem Titel „So können Sie helfen“ bei.
    Nachfolgend sind die Stellungnahmen zu den Petitionen aufgeführt.

    Petition Nr. 0808/2018

    Petent: M.B., deutsche*r Staatsangehörige*r

    Wie bereits dargestellt, bin ich durch das Lichtflimmern aus LED/OLED- und Leuchtstofflampen sowie damit beleuchteter Bildschirmgeräte und Gebrauchsgegenstände, extrem beeinträchtigt. Neben massiven Seheinschränkungen und daraus resultierenden Orientierungsschwierigkeiten erleide ich teils heftige, unwillkürliche körperliche Überreaktionen. Selbst sogenannte „flimmerfreie“ Leuchtmittel und Bildschirme mit Glättung sind für mich noch nicht verträglich. Mit Glühlampen sowie unbeleuchteten E-Ink-Bildschirmen hingegen, geht es mir gut.

    Zur Alltagsbewältigung bin ich inzwischen auf fachliche, behindertengerechte Unterstützung in Situationen angewiesen, in denen ich Sehaufgaben nicht mehr selbstständig oder nicht ohne Augenschmerzen, Migräne, vegetative Störungen oder ein Unfall- und Verletzungsrisiko realisieren kann.

    Die Unverträglichkeit gegenüber flimmernden elektrischen Lichtquellen bedeutet für mich folglich:

    • eine Barriere im Alltag,
    • ein Sicherheits- sowie Gesundheitsrisiko,
    • eine Belastung für Mobilität und Selbstbestimmtheit,
    • ein Hindernis bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Indes weisen die neuen Flimmer-Grenzwerte der Verordnung (EU) 2019/2020 in eine erfreuliche Richtung. Allerdings sind die Werte für meine Bedürfnisse noch entschieden zu hoch angesetzt.
    Mein Bedauern möchte ich darüber zum Ausdruck bringen, dass flimmernde elektrische Lichtquellen, wie etwa Bildschirmgeräte, Elektrogeräte, digitale Anzeigen, Kinderspielzeug, Kleidung, Möbel, Deko-Artikel, Straßenlaternen, Signalleuchten, Fahrradbeleuchtung oder auch beleuchtete Fahrzeuge und deren Anhänger von der Grenzwert-Regelung ausgenommen sind. Für lichtbasierte Übertragungsanwendungen – im Verordnungstext als vernetzte Lichtquelle (CLS) bezeichnet – gelten ebenfalls Ausnahmen. Doch geschieht hierbei der Datentransfer mittels gezielter Hell-Dunkel-Wechsel – also Lichtflimmern. Überdies findet in ANHANG V die Zunahme des Lichtflimmerns von elektrischen Lichtquellen während der Nutzungsphase keine Erwähnung im Rahmen des Dauerprüfverfahrens.

    Daher bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Petitionsausschusses, mich in meinem Anliegen zu unterstützen, elektrische Lichtquellen hinsichtlich ihrer Seheignung sowie ihrer nervlichen und hormonellen Verträglichkeit zu kennzeichnen. Gerade für barrierefreie Bauvorhaben könnte hierdurch, neben Stromverbrauch und Lichtstrom (Lumen), ein bedeutsames Entscheidungskriterium hinzugewonnen werden.

    Petition Nr. 1180/2019

    Wir Menschen können auf ganz unterschiedliche Weise durch elektrisches Licht und dessen Nebenprodukte beeinträchtigt sein. Welche Probleme das „falsche“ Licht im Alltag bereiten kann, ist vielen Menschen jedoch gar nicht bewusst.

    Da heutzutage in nahezu allen Lebensbereichen elektrisches Licht, basierend auf LED- und Leuchtstofflampen, Anwendung findet, ist der Aktionsradius von Menschen mit einer Kunstlicht-Unverträglichkeit entsprechend eingeschränkt.
    Wie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trotz Kunstlicht-Unverträglichkeit gewährleistet werden kann, ist derzeit nicht zu beantworten. Bisher jedenfalls werden Kunstlicht-Betroffene im Sinne der Barrierefreiheit nicht berücksichtigt. Doch wie gelangen Betroffene sicher und ohne gesundheitliche Auswirkungen in Kindergarten und Schule, an Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, wenn Ampeln und Straßenlaternen ebenso wie Bahn, Bus, Zug, Auto und andere Fahrzeuge innen wie außen mit LED ausgerüstet sind und zudem digitale Werbeanzeigen und Smartphones die Wege zusätzlich erschweren? Wie kann die Teilhabe am Tätigkeitsort erfolgen? Wie können diese Personen ungehindert an Kultur- und Freizeitveranstaltungen teilnehmen, wenn zur Allgemeinbeleuchtung ausschließlich LED- und Leuchtstofflampen genutzt werden? Wie können Kunstlicht-Betroffene Weiterbildungen, Seminare und Tagungen besuchen? Wie finden sie sich in Hotels zurecht? Wie steht es mit Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten, Reha-Maßnahmen oder Kuren? Wie können die Einkäufe von Dingen des täglichen Bedarfs selbstständig erfolgen?

    Als wäre all dies noch nicht Barriere genug, scheitert eine medizinische Identifikation „lichtempfindlicher Patienten“ nach unseren Erfahrungen bislang überwiegend an den, für eine Feststellung erforderlichen Methoden und Geräten, da diese zuvorderst entwickelt sowie erprobt werden müssten. Und so fehlt momentan das Wissen über Unverträglichkeiten und mögliche Risiken, auf dessen Grundlage Lebensqualität steigernde Hilfeleistungen erbracht werden könnten.

    Auch ist für lichtempfindliche Menschen eine „Glühlampe auf Rezept“ laut der Verordnung (EU) 2019/2020 – ANHANG I, Begriffsbestimmungen für die Anhänge, (61) & ANHANG II, Ökodesign-Anforderungen, 3. Informationsanforderungen, e) – in Deutschland bislang weder in Apotheken noch in Sanitätsfachgeschäften zu beziehen. Laut Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 15.02.2021 an uns, ist vorab die Aufnahme entsprechender Leuchtmittel in das Hilfsmittelverzeichnis erforderlich. Hierzu müsste sich ein Hersteller finden, der die bereits ausgephasten Glühlampen unter Nachweis des medizinischen Nutzens wieder Inverkehrbringen kann.
    Zudem hat die flächendeckende Verbreitung von LED-Lampen dazu geführt, dass im Handel erhältliche Leuchten inzwischen weniger elektrische Leistung (Watt) bereitstellen als bisher allgemeinhin üblich. Sowohl die Fassungen selbst als auch der Draht im stromleitenden Kabel sind geringer dimensioniert und hierdurch nicht mehr für alle Lampenarten geeignet. Infolge einer zu hohen Stromabnahme der „Glühlampe auf Rezept“ kann es folglich zur Überlastung der Leuchte und somit sogar zu einem Kabelbrand kommen.

    Ihre Mithilfe, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Petitionsausschusses, kann dazu beitragen, dass:

    • bei der Gestaltung von elektrischen Lichtquellen,
    • durch das Verfügbarmachen von Glühlampen und kompatiblen Leuchten,
    • bei der medizinischen Erfassung von Kunstlicht-Unverträglichkeiten,
    • bei der Schaffung von Barrierefreiheit

    künftig auch die Bedürfnisse von empfindlichen Personengruppen verantwortungsvoll berücksichtigt sind.

    Petition Nr. 0447/2020

    Wie in unserem Schreiben vom 10.04.2020 ausgeführt, befürworten wir die Wiedereinführung von nahinfraroten elektrischen Lichtquellen in künstlichen Lichtumgebungen.

    Wenngleich für nahinfrarote elektrische Lichtquellen mehr Betriebsstrom aufzuwenden ist, als für kurzwellige HEVL-Lichtquellen, könnte sich dieser Parameter bei weiterführender Betrachtung relativieren. Dies, da sich durch die Verwendung von HEVL-Lichtquellen langfristig nachteilige gesundheitliche Folgewirkungen in bevölkerungsmedizinisch relevanten Größenordnungen einstellen könnten. Was wiederum durch einen höheren Energie- und Ressourceneinsatz zu kompensieren wäre.
    In diesem Zusammenhang wiesen wir darauf hin, dass nahinfrarotes Licht dazu geeignet scheint, negative Auswirkungen von HEVL-Lichtquellen auf die menschliche Gesundheit abzumildern.

    Da diesem möglichen Risiko aufgrund der weiten Verbreitung von HEVL-Lichtquellen eine wichtige volkswirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, regen wir eine vorausschauende Intervention an. Hierbei bitten wir Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Petitionsausschusses, um Ihre Mithilfe beim Ergreifen geeigneter Vorsorgemaßnahmen.

  • Bundestags-Petition: Unterstützungsmöglichkeiten für Kunstlicht-Betroffene

    Pet 2-19-15-2125-029431

    Den Deutschen Bundestag baten wir um Mithilfe bei der Erarbeitung von Unterstützungsmöglichkeiten für Kunstlicht-Betroffene.
    Wir sprachen an:

    • die Notwendigkeit der Entwicklung von Diagnose-Verfahren zur medizinischen Beurteilbarkeit Kunstlicht-bedingter Beeinträchtigungen
    • die Anerkennung einer Kunstlicht-Unverträglichkeit als Behinderung
    • die Schaffung von Nachteilsausgleichen für Kunstlicht-Betroffene
    • die Überarbeitung von Anforderungen an künstliche Lichtquellen

    Hierzu bezieht der Petitionsausschuss wie folgt Stellung:

    >> Für die gesundheitliche Beeinträchtigung durch LED-Beleuchtung sollten medizinische Behandlungsmethoden für Betroffene erarbeitet werden. Daran anknüpfend sollten umfangreiche Unterstützungsmöglichkeiten – auch finanzieller Art – geschaffen werden. […] In der VersMedV sind nur die Teilhabeeinschränkungen genannt, die für die versorgungsmedizinische Begutachtung besonders relevant sind. Dass die Kunstlichtunverträglichkeit in der VersMedV nicht genannt ist, bedeutet keineswegs, dass dadurch die Anerkennung einer Behinderung aufgrund einer Kunstlichtunverträglichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu ist festgelegt, dass ’bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, (…) der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen‘ ist. <<

    (Hervorhebungen im Original)

  • Kunstlicht-Betroffener erhält künftig Wegeassistenz

    Um Stürze, Zusammenstöße oder kunstlichtbedingte körperliche Überreaktionen zu vermeiden, sind Kunstlicht-Betroffene mitunter auf Hilfe angewiesen. Einem unserer Mitglieder wurde nun die Wegeassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX Teil 2 Kapitel 6 behördlich zuerkannt.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html#BJNR323410016BJNG002401000

    Die Wegeassistenz soll künftig Freunde und Familie des Betroffenen – etwa bei Arztbesuchen, Klinikaufenthalten, Einkäufen oder Behördengängen – entlasten. Auch für die Ausübung des Ehrenamtes erforderliche Wegstrecken lassen sich in Begleitung einer Assistenzfachkraft für den Betroffenen nun sicher zurücklegen. Sein Alltag wird somit wieder besser planbar. Denn bisher musste er die zuvor bereits entsprechend des Sonnenstandes abgestimmten Termine kurzfristig absagen, wenn es zur vereinbarten Zeit bewölkt oder regnerisch war. Dann reichte das Sonnenlicht nicht mehr aus, die ihm unterwegs begegnende Problembeleuchtung durch die verträgliche, natürliche Leuchtkraft zu überstrahlen.

    >> Grund der Antragstellung war, künftig Unterstützung in Situationen zu erhalten, in denen ich Sehaufgaben nicht mehr selbstständig oder nicht ohne Augen- und Kopfschmerzen, vegetative Störungen sowie ein Unfall- und Verletzungsrisiko realisieren kann. <<

    Als Hilfeleistung wird dem Betroffenen ein Kontingent von pauschal 360 Assistenzstunden im Jahr zur Verfügung gestellt, da sich tageszeit-, jahreszeit- sowie witterungsbedingt – entsprechend dem Sonnenstand sowie der zu erwartenden Beleuchtungsstärke (lux) des Sonnenlichts – ein individueller Hilfebedarf ergibt.

    Nun steht für den Betroffenen die Zuerkennung einer Wegassistenz zur Beruflichen Teilhabe an, um den künftigen beruflichen Tätigkeitsort sicher zu erreichen und auch sicher wieder zurück nach Hause zu gelangen.

  • „Glühlampe auf Rezept“

    Um Menschen mit Kunstlicht-Unverträglichkeiten weiterhin eine Alternative zu LED- oder Leuchtstofflampen anbieten zu können, ist seit einiger Zeit die „Glühlampe auf Rezept“ im Gespräch. Hierauf hatten wir zusammen mit weiteren Initiativen hingewirkt.

    Unbeantwortet bleibt aktuell wie „lichtempfindliche Patientinnen und Patienten“ medizinisch identifiziert werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass erforderliche Methoden und medizinisches Gerät für eine Feststellung vielmals fehlen und erst noch entwickelt sowie erprobt werden müssten, da Betroffene auf ganz unterschiedliche Weise durch Kunstlicht beeinträchtigt sein können.

    Verordnung Nr. 2019/2020/EU

    In der Verordnung Nr. 2019/2020/EU zur Produktgestaltung
    https://www.eup-network.de/fileadmin/user_upload/Lichtquellen_VO_2019_2020_EU_DE.pdf
    findet sich folgende Erwähnung betreffs einer „Glühlampe auf Rezept“ für lichtempfindliche Menschen:

    ANHANG I, Begriffsbestimmungen für die Anhänge, (61)
    >> [… ‚lichtempfindliche Patientinnen und Patienten‘ bezeichnet Menschen mit einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung, die Lichtempfindlichkeitssymptome verursacht und negative Reaktionen auf natürliches Licht und/oder bestimmte Formen künstlichen Lichtes hervorruft; …] <<

    ANHANG II, Ökodesign-Anforderungen, 3. Informationsanforderungen, e)
    >> Für die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe p genannten Lichtquellen muss insbesondere folgender Hinweis enthalten sein: ‚Diese Lichtquelle ist ausschließlich für lichtempfindliche Patientinnen und Patienten bestimmt. Bei der Nutzung dieser Lichtquelle fallen höhere Energiekosten an als bei der Nutzung gleichwertiger energieeffizienterer Produkte.‘ <<

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Mit Verweis auf die Verordnung Nr. 2019/2020/EU erfragten wir beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Bedingungen für eine „Glühlampe auf Rezept“ für lichtempfindliche Patient*innen.
    Im Schreiben vom 26.08.2020 erhielten wir zur Antwort:
    >> Eine ‚Glühlampe auf Rezept‘ für lichtempfindliche Menschen könnte als Hilfsmittel eingeschätzt werden. <<
    Nachfolgend wurde auf das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes verwiesen:
    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp

    GKV-Spitzenverband

    Den GKV-Spitzenverband baten wir, uns dahingehend zu unterstützen, entsprechende Leuchtmittel sowie kompatible Leuchten für lichtempfindliche Patient*innen über das Hilfsmittelverzeichnis zugänglich zu halten, bis verträgliche Beleuchtungslösungen verfügbar seien. Erklärend fügten wir an, dass mit der Verbreitung neuer Beleuchtungsarten Kunstlicht-Unverträglichkeiten zugenommen hätten. Eine Erreichbarkeit sowie die Zugänglichkeit vieler Gesundheits-, Erholungs-, Arbeits- und Bildungsstätten seien für lichtempfindliche Menschen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährleistet.

    Bislang findet sich jedoch kein Hersteller bzw. Händler, der bereit wäre, die Glühlampe als Hilfsmittel prüfen und registrieren zu lassen.

  • Bitte an das BfS um Befürwortung höherer Qualitäts-Anforderungen an künstliche Lichtquellen

    Unter Bezugnahme auf einen persönlichen Fall von Kunstlicht-Unverträglichkeit, baten wir das Bundesamt für Strahlenschutz, qualitätsverbessernde Anforderungen an künstliche Lichtquellen aktiv zu befürworten. Im geschilderten Fall stand die gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lichtflimmern im Fokus.
    Die Rückmeldung hierauf lautet wie folgt:

    >> Das Bundesamt für Strahlenschutz verfolgt kontinuierlich den aktuellen Stand der Forschung im Hinblick auf die ’Temporal Light Artefacts‘, zu denen auch Flicker bzw. Lichtflimmern zählen, und bringt aktiv Strahlenschutzaspekte in die fachlichen Diskussionen sowohl auf nationaler, wie auch auf internationaler Ebene ein. […] Sie sollen wissen, dass solche Fälle wie Ihrer uns in unserem Bemühen anspornen. <<

  • EU-Petition: Zur Prüfung sowie Kennzeichnung von LED-Lichtquellen

    Petition Nr. 1180/2019

    Auf Grundlage unserer Anfrage vom 17.08.2018, zur Prüfung sowie Kennzeichnung von LED-Lichtquellen hinsichtlich ihrer Seheignung und gesundheitlichen Verträglichkeit, ist nun ein Petitionsverfahren eröffnet worden.

    Die Petition wurde wie folgt zusammengefasst:

    >> Der Petent beabsichtigt mit seiner Petition, die Seheignung von LED-Lampen zu prüfen und zu kennzeichnen. Zur Begründung führt der Petent unter Schilderung seines persönlichen Falles an, bei einer Gruppe von Menschen verursache das stroboskopartige Flimmern einer LED-Lampe gesundheitliche Probleme. Durch die zunehmende Verwendung von LED-Lampen werde das Leben der Betroffenen im Alltag erheblich beeinträchtigt. Er fordert daher, diese LEDs nicht nur bezüglich ihrer Energieeffizienz, sondern auch ihrer Seheignung zu prüfen und [zu] kennzeichnen. <<

    https://www.europarl.europa.eu/petitions/en/petition/content/0808%252F2018/html/Petition-No%25C2%25A00808%252F2018-by-M.B.-%2528German%2529%252C-on-behalf-of-%2522Selbsthilfegruppe-Lichtgesundheit%25E2%2580%259D%252C-on-the-health-effects-of-LED-lighting

  • Bundestags-Petition: Gesundheitliche Beeinträchtigung durch LED-Beleuchtung

    Pet 2-19-18-272-008095

    Eine parlamentarische Prüfung erbaten wir hinsichtlich folgender Inhalte:

    • Überprüfung und Kennzeichnung von Lampen und Bildschirmgeräten bezüglich ihrer Seheignung.
    • Ergänzende harmonisierte Anforderungen an die photobiologische Sicherheit von Lampen und Bildschirmgeräten betreffs Lichtflimmern, Blendung, Weitere Effekte.
    • Feststellung, inwieweit der gesundheitliche Verbraucherschutz betreffs des Lichtflimmerns in der Verantwortung der Hersteller liegt.
    • Prüfung bevölkerungsmedizinisch relevanter Zusammenhänge in Hinblick auf die gesundheitlichen Effekte sichtbaren und nichtsichtbaren Lichtflimmerns sowie einer möglichen Blaulicht-Gefährdung.
    • Klärung der Zuständigkeit für die Belange von Kunstlicht-Betroffenen.

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition beraten und am
    17. Oktober 2019 beschlossen, sie dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

  • Kenntnisstand des Petitionsausschusses zu gesundheitsbezogenen Auswirkungen von Lichtflimmern

    Im Prüfungsverfahren Pet 2-19-18-272-008095 äußerte sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu den harmonisierten Anforderungen an künstliche Lichtquellen. Hinsichtlich des Lichtflimmerns wurde hierbei auch eine Verantwortlichkeit für die gesundheitsverträgliche Produktgestaltung benannt.

    >> Festzustellen ist, dass es hier derzeit in der Verantwortung der Hersteller liegt, inwieweit die technisch vorhandenen Möglichkeiten, den Effekt des Flimmerns bei LEDs zu reduzieren bzw. zu vermeiden, genutzt wird. Bei gedimmten Leuchtmitteln kann der Effekt zudem stärker ausgeprägt sein. […] Personen mit krankheitsbedingtem Auftreten unwillkürlicher schneller Augenbewegungen können empfindlicher als der Durchschnitt auf Lichtflimmern reagieren. Dem Vernehmen nach werden auch bei Frequenzen oberhalb des als Flimmern wahrnehmbaren Bereichs in einzelnen Veröffentlichungen Beschwerden wie Kopf- und Augenschmerzen oder verminderte visuelle Leistungsfähigkeit bei einer geringen Anzahl von Personen berichtet. Es wird meist von einer Grenze von etwa 200 Hz für diese Effekte ausgegangen.“

  • Wie können wir die aktuelle Lichtpolitik mitgestalten?

    Fallberichte über Kunstlicht-Unverträglichkeiten liegen den zuständigen Untersuchungsbehörden zur Bewertung bevölkerungsmedizinisch relevanter Zusammenhänge bislang nicht oder nur in unzureichender Größenordnung vor.
    Die Politik kann allerdings nur auf Interessen eingehen, die ihr bekannt sind.

    Indem wir unseren Mitmenschen gegenüber unsere Bedürfnisse mitteilen, können wir Großes bewirken.
    Solange wir aus Scham oder der Angst, unangenehm aufzufallen oder aus einer Leistungserwartung heraus verschweigen was wir brauchen und was uns gut tut, stehen wir uns selbst wie auch einer Lösung im Wege.

    Also ist Betroffenen angeraten:

    • sich mit Gleichgesinnten zusammenzufinden, um sich gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam nach Lösungsstrategien zu suchen
    • sich zwecks Beratung, Untersuchung und Therapie an medizinische Einrichtungen zu wenden
    • den Arbeitgeber bzw. die Schulleitung auf die bedarfsgerechte Gestaltung des Tätigkeitsortes anzusprechen
    • die Krankenkasse miteinzubeziehen
    • sich bezüglich Nachteilsausgleichen an die örtlichen Sozialleistungsträger zu wenden

    Bittet um Hilfe.